Bis zur StPO und nicht weiter!
Der Bezirksvorstand der FDP Schwaben hat beschlossen:
Im Zuge der Novellierungen des PAG seit 2017 wurden zahlreiche Befugnisse der Polizei neu eingefügt. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach Maßgabe des Art. 32a PAG. Hierbei ist im Vergleich zur molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial, wie sie im Strafprozess nach § 81e StPO zulässig ist, vor allem eine Erweiterung der zulässigen Feststellungen auffällig. So dürfen nach dem PAG neben dem DNA Identifizierungsmuster und dem Geschlecht auch die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter der Person festgestellt werden, womit den Sicherheitsbehörden zum ersten Mal die Auswertung codierender Abschnitte der DANN erlaubt wird.
Die Freien Demokraten Schwaben erkennen an, dass es im Interesse der Sicherheitsbehörden ist, ein möglichst breites Spektrum an Instrumenten zur Verfügung zu haben, um ihre Arbeit bestmöglich verrichten zu können. Nichtsdestotrotz ist zu jeder Zeit dieses Interesse mit den Grundrechten von potenziell durch eben solche Maßnahmen beeinträchtigten Personen abzuwägen, das Missbrauchspotenzial auf ein Minimum zu reduzieren und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Insbesondere im Rahmen des präventiven Tätigwerdens der Polizei ist zudem der Anwendungsbereich der Norm derart eng, dass der Mehrwert durch ebendiese zusätzliche Befugnis nicht erkennbar ist.
Die FDP Schwaben spricht sich daher dafür aus, die Befugnis zur molekulargenetischen Untersuchung gemäß Art. 32a PAG mit Ausnahme der Befugnis zur Ermittlung und dem Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters zu streichen.
Nichtsdestoweniger erkennen wir an, dass nach Eintritt in das Strafverfahren die Interessenslage anders gelagert ist und eine molekulargenetische Untersuchung zur Ermittlung von Tatverdächtigen erforderlich sein kann. Um auch hier die Interessen ggf. beeinträchtigter, insbesondere unschuldiger Personen zu wahren, fordert die FDP Schwaben überdies, den § 81e StPO neben dem bereits bestehenden Richtervorbehalt auf Seite der Genehmigung weiterhin mit einem Behördenleitervorbehalt auf Seite der Beantragung zu versehen. Damit soll durch eine weitere Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen einer hierzu kompetenten Person die unbedingte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt werden. Auch von diesem Erfordernis soll die Entnahme zum Zwecke der Festellung des DNA-Identifizierungsmusters ausgenommen sein.
Darüber hinaus lehnen wir Freie Demokraten Schwaben die Nutzung molekulargenetischer Methoden im Rahmen von erkennungsdienstlichen Behandlungen an Personen, die weder hilflos noch verstorben sind, entschieden ab. Infolgedessen ist auch ein Festhalterecht zur Durchführung einer solchen Maßnahme abzulehnen.