Damit die eigenen vier Wände wieder sicher sind

Der Bezirksparteitag der FDP Schwaben hat beschlossen:

Jeder Mensch hat das grundgesetzlich gesicherte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Schutz vor häuslicher Gewalt ist dabei eine essentielle Aufgabe des Deutschen Staates. Betroffene Männer, Frauen und Kinder werden nicht ausreichend gegen diese Gefahr geschützt. Ein konsequentes Vorgehen kann dabei nur auf Basis einer möglichst fundierten Datenlage geschehen.

Daher fordern wir:

  1. Die Bundesrepublik Deutschland muss ihre grundgesetzlich verankerte Verantwortung übernehmen und sich effektiv gegen alle Arten häuslicher Gewalt einsetzen. Dazu zählen körperliche, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt gegen Männer und insbesondere gegen Frauen und Kinder. Dabei muss es sowohl niedrigschwellige Hilfsangebote als auch konsequenten Schutz und sichere Unterstützung für Betroffene geben.
  2. Der Gesundheitsbereich soll als wichtige Schnittstelle Kontakte zwischen Gewaltbetroffenen und spezifischen Hilfsangeboten herstellen. Informationen über Hilfsangebote zu häuslicher Gewalt sollen standardmäßig sowohl beim Besuch der Frauen-, Kinder- oder Hausarztpraxis sowie bei psychologischen Beratungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Ärztinnen und Ärzte sollen, in den Tatbestandsmerkmalen vergleichbar mit der Regelung für Kinder und Jugendliche in Art. 14 Abs. 6 GDVG (bayerisches Gesundheitsdienst- und  Verbraucherschutzgesetz), dazu verpflichtet werden, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch unter vier Augen diese Vermutung anzusprechen und  bei Bedarf Informationen über Hilfsangebote zu machen. Die Anhaltspunkte sollen außerdem dokumentiert und für ein Jahr aufbewahrt werden. Dies  ist zwingend auch zu kommunizieren, damit Betroffene, die später Anzeige erstatten wollen, sich dann dieser Beweise bedienen können. Mit dem Einverständnis der betroffenen Person sollen ebenfalls Beweisfotos angefertigt und DNA für eine eventuell folgende DNA Analyse gesichert werden. So kann Betroffenen auch eine fundierte Anzeige ermöglicht werden, auch wenn sie sich erst längere Zeit nach der Tat für eine Anzeige entscheiden. Kurse, die Allgemein- und Zahnmedizinern vermitteln, wie sie Anzeichen häuslicher Gewalt erkennen können, unterstützen wir.
  3. Als Grundlage für jegliche Arbeit im Kampf gegen häusliche Gewalt müssen verlässliche Daten erhoben werden. Dazu muss unter anderem Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen in der polizeilichen Kriminalstatistik aufgeführt werden. Um eine bessere Vergleichbarkeit verschiedener Studien zu gewährleisten, setzten sich die Jungen Liberalen dafür ein, dass Bemühungen unternommen werden, die Definition von Gewalt im medizinischen Sinne zu vereinheitlichen oder alternativ Studienergebnisse unter Bezugnahme auf mehrere führende Definitionen von Gewalt zu veröffentlichen. Bei der Erforschung soll aufgrund des hohen Einflusses emotionaler Faktoren wie Scham, Furcht oder Verdrängungsmechanismen und die dadurch vergleichsweise wenig repräsentativen polizeilichen Statistiken auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt (Hellfeld) ein besonderer Fokus auf das Dunkelfeld gelegt werden.
    Da entsprechende Studien besonders aufwändig sind, soll von staatlicher Seite finanzielle Unterstützung für Forschende bereitgestellt werden. Ein Fokus soll dabei auch auf homosexuelle Männer gelegt werden, für die in Pilotstudien eine erhöhte Gefahr, Opfer häuslicher Gewalt zu werden, festgestellt wurde. Repräsentative Studien sollen dieses Ergebnis nun validieren oder falsifizieren.
  4. Wenn in einem Frauenhaus Unterstützung gesucht wird, muss diese auch gewährt werden können. Dem eklatanten Mangel an Frauenhausplätzen und Fachpersonal muss entschieden entgegengetreten werden. Darüber hinaus sprechen wir uns klar dagegen aus, dass die Kosten nicht für alle Betroffenen vom Staat übernommen werden. EU-Bürgerinnen, Studentinnen, Auszubildende oder Asylsuchende dürfen nicht weiter keine oder nur eingeschränkte finanzielle Unterstützung bei einem Frauenhausaufenthalt erhalten. Ebenso lehnen wir es ab, dass das Einkommen und Vermögen von Betroffenen eine Rolle dafür spielt, ob der Aufenthalt von Staat gezahlt wird. Unserer Meinung nach sollte in solchen Extremsituationen nur die Abwendung einer bestehenden Gefahr im Vordergrund stehen, daher fordern wir die Abschaffung dieser Regelung. Allgemein unterstützen wir eine bundesweite Angleichung der finanziellen Unterstützungsleistungen für Frauenhausaufenthalte.
  5. Deutschland hat sich national und international über Gesetze und Abkommen verpflichtet, Menschen mit Behinderung besonders zu schützen. Es ist daher ein bedarfsgerechtes Angebot an barrierefreien Beratungsmöglichkeiten sicherzustellen. Um den Schutz dieser besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe zu gewährleisten, ist die Weiterentwicklung von umfassenden und bundesweit einheitlichen Präventions- und Gewaltschutzkonzepte für entsprechende Einrichtungen notwendig. Hierfür fordern wir spezielle Schulungen für mobile Ärzteteams, die regelmäßig oder stationär eine solche Einrichtung betreuen. Diese Schulungen sollen den Teams ermöglichen, Anzeichen häuslicher Gewalt besser zu erkennen und so den Schutz derjenigen in entsprechenden Einrichtungen mit wenig Interaktion nach außen zu gewährleisten. Gleichzeitig werden die Einrichtungen dadurch nicht unter einen Generalverdacht gestellt.

 

Begründung:

2020 hat die Corona-Pandemie viele Missstände wie ein Brennglas hervorgehoben. Einer dieser Missstände ist die die häusliche Gewalt, mit der laut einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben 25 % der Frauen mindestens ein- oder mehrmals körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt.[1] Laut einer eingeschränkt repräsentativen Pilotstudie, ebenfalls im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben auch 25 % der Männer in Beziehungen bereits irgendeine Form von Gewalt erfahren.[2] Wenn das eigene Zuhause, eigentlich ein Rückzugsort, in dem man sich sicher und geschützt fühlen sollte, zu einer Gefahr wird, in der die körperliche Unversehrtheit nicht mehr sicher ist, muss der Staat seine Verantwortung wahrnehmen und diesen Missstand bekämpfen.

Zu 1.: Häusliche Gewalt ist eine Gefahr, die über lange Zeit andauert und die für Betroffene eine Extremsituation darstellt. Die Person, die man liebt oder geliebt hat und mit der einen so viel verbindet, sorgt dafür, dass man sich in seinen eigenen vier Wänden nicht mehr sicher fühlen kann. Verdrängungsmechanismen oder die Angst davor, die Situation durch Zuhilfenahme öffentlicher Stellen nur zu verschlimmern, hemmen Betroffene, wenn es darum geht, sich Hilfe zu suchen.[3] Darum braucht es niedrigschwellige Informations- und Hilfsangebote, um Betroffene, die oft nicht nur körperlich misshandelt, sondern in 80 bis 90 % der Fälle ebenfalls psychischer Gewalt ausgesetzt sind und überwacht werden[4], zu ermöglichen, diese Angebote auch wahrzunehmen. Wenn Betroffene diesen Schritt gehen, müssen wir auch gewährleisten, dass sie dann geschützt sind und eben keine Konsequenzen zu befürchten haben.

Zu 2.: Im Gesundheitsbereich treffen Betroffene auf medizinisch geschultes Personal, das die Spuren physischer Gewalt erkennen kann und Betroffene beraten kann. Darüber hinaus ist der Arztbesuch eine unauffällige und verhältnismäßig regelmäßige Möglichkeit, sich zwischenzeitlich der Überwachung durch den dominanten Partner oder die dominante Partnerin zu entziehen. Frauenarztpraxen bieten insbesondere betroffenen Frauen eine Möglichkeit, abseits ihres Partners Hilfe zu suchen. Die standardmäßige Ausgabe von Informationen für Betroffene ist bereits Beschlusslage der FDP[5], muss aber um die Auslage von entsprechenden Hilfsangeboten in Kinder- und Hausarztpraxen sowie psychologischen Beratungsstellen ergänzt werden. Hausarztpraxen machen es auch Männern möglich, sich einfach entsprechende Informationen zu besorgen und sind darüber hinaus eine allgemein weit verbreitete und niedrigschwellige Anlaufstelle. Zu häuslicher Gewalt kommt es oft im Zusammenhang mit psychischen Extremsituationen oder Veränderungen, der Geburts eines Kindes, einer Trennung, Schulden, Suchtproblemen, Stress oder Ähnlichem.[6] Insbesondere bei psychischer Gewalt, die sich gegen die emotionale und seelische Stabilität der Betroffenen richtet, liegt eine psychologische Beratung bzw. Betreuung nahe. An dieser Stelle kann ebenfalls mit Informationen für Hilfsangebote angesetzt werden.

In Art. 14 Abs. 6 GDVG werden Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungshelfer dazu verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten das Jugendamt zu informieren.[7] Bei Erwachsenen wäre eine solche Maßnahme wohl unverhältnismäßig. Dennoch sollten Ärztinnen und Ärzte sich ihrer Verantwortung und ihrer Vertrauensposition bewusst sein und potentiell Betroffene in einer sicheren Umgebung auf diese gewichtigen Anhaltspunkte ansprechen. Dann können gemeinsam weitere Schritte erwogen werden. Selbst wenn nicht direkt Anzeige erstattet wird, kann die Beweislage durch eine ausführliche Dokumentation extrem verbessert werden. Eine Grunddokumentation sollte dabei verpflichtend sein, weitere Maßnahmen wie Fotos nur mit Einverständnis durchgeführt werden. Mithilfe der einjährigen Aufbewahrung kann gewährleistet werden, dass Betroffene genug Beweise haben, wenn sie sich, so wie es insbesondere in Fällen der häuslichen Gewalt oft geschieht[8], erst nach längerer Zeit für eine Anzeige entscheiden. Aktuell werden über 80 % der Verfahren in Fällen von Partnergewalt eingestellt, in 83 % der Fälle wegen mangelnder Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs gemäß § 170 Abs. 2 StPO.[9]

Zu 3.: Im Bereich der häuslichen Gewalt ist die Datenlage im Hellfeld extrem begrenzt. Diese begrenzte Datenlage sollte dann jedoch möglichst gut aufbereitet und behandelt werden. Dafür müssen entsprechende Straftaten auch in der polizeilichen Kriminalstatistik konkret erfasst werden. Dementsprechend sollte auch Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen dort Erwähnung finden.[10]  Zusätzlich wird die Vergleichbarkeit durch wissenschaftliche Dispute über eine richtige Gewaltdefinition und die dementsprechend richtige Einordnung von Fällen gehemmt. Die durch polizeiliche Statistiken erfassten Fälle im Hellfeld belaufen sich laut dem Kriminalisten Helmut Kury auf nur 20 % der tatsächlichen Fälle.[11] Dementsprechend müssen die Bemühungen, repräsentative Ergebnisse in umfassenden Dunkelfeldstudien zu gewinnen, gesteigert werden. Darüber hinaus muss auf neue gesellschaftliche Formen des Zusammenlebens reagiert werden. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind heutzutage zum Beispiel nicht mehr unüblich, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Pilotstudie „Gewalt gegen Männer’’ (siehe Fußnote 2) jedoch noch deutlich seltener. Solche nun verstärkt auftretenden Formen des Zusammenlebens sind in neueren Studien auch stärker zu berücksichtigen. So können frühere Pilotstudien durch repräsentative Studien validiert oder falsifiziert werden.

Zu 4.: Der Aufenthalt im Frauenhaus stellt für viele Betroffene einen großen Schritt dar. Der Staat muss gewährleisten, dass diejenigen, die sich für diesen Schritt entscheiden, dann auch einen Platz dort bekommen können. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), der sich die Bundesrepublik verpflichtet hat, empfiehlt in Art. 23 Nr. 135 eine sichere Unterkunft für Frauen in Frauenhäusern, die auf alle Regionen verteilt sind und eine Familie pro 10.000 Einwohner aufnehmen können.[12] Daraus ergeben sich 2,5 Plätze pro 10.000 Einwohner als ausreichende Anzahl von Frauenhausplätzen und somit eine Bedarfsgröße von 21.400 Plätzen bei einem aktuellen Defizit von rund 14.600 Plätzen. In der Realität bedeutet dies, dass momentan im Schnitt jede zweite hilfesuchende Frau abgewiesen wird.[13] Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in seinem Gutachten vom Mai 2019 feststellt, sind Frauenhäuser bundesweit überlastet.[14] Diesem Mangel muss entgegengetreten werden.

Die Finanzierung der Leistungen im Frauenhaus sind nicht einheitlich geregelt. Werden sie über Leistungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch (für Frauen kommen SGB II und XII in Betracht, für deren Kinder SGB VIII) finanziert, ergeben sich dadurch Lücken. Diese werden bei asylsuchenden Frauen teilweise über eine Leistungsverpflichtung aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gedeckt. Bei dieser Art der Finanzierung gibt es jedoch auch einige Personen, welche die Tagessätze als Selbstzahlerinnen finanzieren müssen. Dazu zählen unter anderem viele Frauen, die über eigenes Einkommen verfügen, oder Studentinnen.[15] Diese Personen müssen Unterkunfts- und Beratungskosten selbst tragen. Frauen, die in eine andere Kommune flüchten, um dort Schutz zu suchen, wird der Schutz aufgrund der verschiedenen Kostenerstattungen teils versagt, teils werden sie von den Frauenhäusern auf eigenes Risiko aufgenommen.[16] Die Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF) fordert daher insbesondere die Beseitigung finanzieller Aufnahmehürden.[17] Wir Junge Liberale setzen uns dafür ein, dass Hilfe bekommt, wer Hilfe benötigt. Insbesondere Studentinnen, die häufig erst seit kurzem in einer neuen Stadt wohnen und dort kaum Bezugspersonen außer des gewalttätigen Partners haben, sollten vom Staat unterstützt werden. Desweiteren ist anzumerken, dass die verschiedenen Arten häuslicher Gewalt häufig gemeinsam auftreten (siehe Fußnote 4). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass Frauen, die vor körperlicher Gewalt fliehen, auch unter dem Einfluss wirtschaftlicher Gewalt stehen und trotz Einkommen faktisch keinen oder nur eingeschränkten Zugriff auf das eigene Konto haben. Um die Schutzsuche möglichst einfach zu gestalten und bürokratische Hürden zu verringern, bietet sich eine bundesweite Angleichung der finanziellen Unterstützungsleistungen für Frauenhausaufenthalte an. Die Finanzierung von Frauenhäusern erfolgt einerseits über Mittel der Länder und Kommunen, über Eigenanteile der betroffenen Frauen, deren Kosten nach individueller Prüfung nach Maßgabe der Sozialgesetzgebung übernommen werden können, andererseits über Eigenmittel der Träger, beispielsweise Spenden.[18] In manchen Ländern, etwa Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Thüringen, bestehen zur Finanzierung landesgesetzliche Vorgaben, in anderen Ländern nur Verwaltungsvorschriften. Einige Länder machen keine Vorgaben zu Mindestplatzzahl, Betreuungsschlüssel oder Qualifikation des Personals, andere machen dazu detaillierte Vorgaben, etwa in Nordrhein-Westfalen, wo unter anderem der Gegenstand der Förderung, die Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung festgelegt werden.[19] So gehört es zu den Zuwendungsvoraussetzungen, dass mindestens acht Frauen Aufnahme geboten wird mindestens drei hauptamtliche (Fach-)Kräfte beschäftigt werden. Auch in Art und Höhe der Förderung auf Landesebene bestehen große Differenzen. So beliefen sich im Jahr 2015 die Zuwendungen von Land und Kommunen in Sachsen auf etwa 450.000 Euro bei 240 Plätzen, in Rheinland-Pfalz dagegen rund 1,4 Millionen Euro bei 286 Plätzen.[20] Dieses Tohuwabohu sollte schnellstmöglich in einfache und einheitliche Bahnen gelenkt werden.

Zu 5: In einer Studie vom BMFSFJ wurden Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen im Rahmen einer repräsentativen Frauenstudie 2004 befragt (vgl. Schröttle/Müller 2004). Jede dritte bis vierte Frau mit Behinderung in ihrer Kindheit und Jugend sexualisierte Gewalt erfahren. Das ist zwei- bis dreimal häufiger als bei Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Neben der direkten personalen Gewalt gegen Frauen mit Behinderung sind sie vielfältigen Formen von Diskriminierung und struktureller Gewalt ausgesetzt.[21]

Auffällig sind die hohen Belastungen insbesondere durch sexuelle Gewalt in Kindheit, Jugend und auch im Erwachsenenleben der Befragten. Die im Lebensverlauf am höchsten von Gewalt belastete Gruppe der repräsentativen Befragungen sind Frauen mit psychischen Erkrankungen, die in Einrichtungen leben. Bei den Frauen der Zusatzbefragung waren die gehörlosen Frauen deutlich am häufigsten, insbesondere von sexueller Gewalt in Kindheit, Jugend und Erwachsenenleben betroffen.[22]

Fußnoten:

[1] Müller, Ursula et al.: Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, S. 121

[2] Dr. Puchert, Ralf et al.: Gewalt gegen Männer 2005; Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt, Hessisches Ministerium für Justiz, Männer, abrufbar unter: https://www.lks-hessen.de/themen/maenner, abgerufen am 7.10.2021.

[3] Kury, Helmut: Das Dunkelfeld der Kriminalität. Oder: Selektionsmechanismen und andere Verfälschungsstrukturen, in: Kriminalistik 2/01, 55, Heidelberg 2001,  S.74.

[4] Schwander, Marianne: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt. Neue Erkenntnisse - neue Intrumente, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 121 Nr. 2, Stämpfli, Bern 2003; Büchler, Andrea: Gewalt in Ehe und Partnerschaft. Polizei-, straf- und zivilrechtliche Interventionen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, Basel/Genf/München 1998.

[5] Auschnitt aus dem Wahlprogramm der FDP zur Bundestagswahl, abrufbar unter: https://www.fdp.de/forderung/informationen-ueber-hilfsangebote-zu-haeuslicher-gewalt-beim-besuch-des-frauenarztes-zur, aufgerufen am 8.10.2021.

[6] Internetredaktion des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, https://staerker-als-gewalt.de/gewalt-erkennen/haeusliche-gewalt-erkennen, aufgerufen am 8.10.2021.

[7] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDVG-14, aufgerufen am 8.10.2021.

[8] Lisa Wingenfeld, Elisabeth Mützel, Matthias Graw: Den Menschen als Ganzes sehen, Forensische Aspekte häuslicher Gewalt, Bayerisches Zahnärzteblatt, Heft 12/2009, S. 57-62.

[9] Hagemann-White, Carol/Kavemann, Barbara: Gemeinsam gegen häusliche Gewalt - Forschungsergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt,  im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, S. 17/18.

[10] Pressemitteilung der FDP/DVP-Fraktion im Baden-Württembergischen Landtag, 08.03.2021, abrufbar unter: https://fdp-dvp-fraktion.de/pressemitteilungen/weinmann-und-keck-haeusliche-gewalt-muss-entschiedener-bekaempft-werden/, aufgerufen am 8.10.2021.

[11] Kury, Helmut: Das Dunkelfeld der Kriminalität. Oder: Selektionsmechanismen und andere Verfälschungsstrukturen, in: Kriminalistik 2/01, 55, Heidelberg 2001,  S.74.

[12] Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Istanbul, 11.5.2011.

[13] Antrag der Fraktion der Freien Demokraten im Bundestag, Frauenhäuser als Teil des staatlichen Schutzauftrages wahrnehmen, 10.12.2019, BT-Drucksache 19/15770.

[14] Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, Frauenhäuser in Deutschland, 27.05.2019.

[15] ebenda.

[16] Frauenhauskoordinierung e. V., Qualitätsempfehlungen, für Frauenhäuser und Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen, Berlin, Oktober 2014, S. 7.

[17] Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser, Pressemitteilung zum Weltfrauentag, 8. März 2019, abrufbar unter: https://www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/sites/default/files/report_attachment/presseerklaerung_zif_8.3.2019.pdf; Auch der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.“ fordert eine bundesweit verbindlich gestaltete Finanzierung des Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen und Kinder, vgl.: Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Niedersächsischen Landtag zu Frauenhäusern für von Gewalt betroffene Frauen am 16. August 2018, 26. Juli 2018, abrufbar unter: https://m.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2018/dv-17-18_frauenhaeuser.pdf.

[18] Frauenhauskoordinierung e. V., Qualitätsempfehlungen, für Frauenhäuser und Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen, Berlin, Oktober 2014, S. 7.

[19] Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser), v. 18. Dezember 2014, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000425.

[20] Schweigler, Daniela, Die Finanzierung der Zuflucht im Frauenhaus zwischen Arbeitsförderungsrecht und europa- und völkerrechtlichen Vorgaben, 2018, in: Zesar, 2018, S. 109-118, abrufbar unter: https://www.juris.de/r3/document, S. 3. 22 BMFSFJ - Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen

[21] Schröttle, Monika et al., Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bielefeld, Frankfurt, Berlin, Köln, 2012.

[22] ebenda.