Schutz der Intimsphäre von Personen stärken

Die Freien Demokraten Schwaben sehen den aktuellen Gesetzesentwurf des § 184k StGB als nicht ausreichend an, um die Intimsphäre eines Menschen zu schützen.
Daher fordern wir die einschränkende Formulierung “soweit diese Bereiche
gegen Anblick geschützt sind” in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB zu streichen.
Durch die Einschränkung, dass der betreffende Bereich gegen Anblick geschützt werden muss, erfasst das Gesetz viele Fälle der Verletzung der Intimsphäre einer Person nicht

Begründung:

Der Bundestag hat am 2. Juli 2020 den Gesetzesentwurf zur Einführung des § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) beschlossen. Gem. § 184k StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. Absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Durch diesen einschränkenden Nebensatz werden Fälle, die freiwilliges oder teilweises Entkleiden beinhalten, nicht erfasst. Beispielsweise werden Aufnahmen von Personen an einem FKK-Strand, beim Duschen oder beim Toilettengang bislang nicht vom § 184k StGB erfasst, landläufig bekannt als sogenannte Spannervideos oder Spannerfotos, die nicht selten auf pornografischen Internetseiten hochgeladen werden. Es darf nicht darauf ankommen, ob der betreffende Bereich gegen Anblick geschützt ist, da eine Person, die sich freiwillig entkleidet, im Unwissen, dass sie gefilmt oder fotografiert wird, nicht weniger schützenswert ist, als eine Person, die die betreffenden Bereiche bedeckt.